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Ferkel auf Parkplatz

"Parkplatzschwein" kann erlaubt sein

2.01.2017

Beleidigung erlaubt?

"Stinkefinger", "Scheibenwischer" und Schimpfwörter haben im Straßenverkehr eigentlich nichts zu suchen. Im schlimmsten Fall droht Ihnen sogar eine Strafanzeige wegen Beleidigung. Zivilrechtlich können Sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Über die Bezeichnung als "Parkplatzschwein" hatte das Amtsgericht Rostock in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden.

Der Fall:

Mitarbeiter eines Unternehmens für Werttransporte hatten Ihr Fahrzeug vor einem Supermarkt auf einem Behindertenparkplatz abgestellt. Eine Berechtigung dazu hatten sie nicht. Ein Supermarktkunde ärgerte sich offensichtlich über dieses Verhalten und machte seinem Ärger Luft. Nachdem er das Fahrzeug fotografiert hatte, platzierte er noch einen Zettel hinter dem Scheibenwischer. Auf diesem beschimpfte er den Parksünder als "Parkplatzschwein". Diese Formulierung wiederholte er kurz darauf auch nicht einmal persönlich gegenüber dem Beifahrer. Dieser fühlte sich beleidigt und wollte den Kunden im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Die Entscheidung:

Der Fall landete vor dem Amtsgericht Rostock. Die begehrte einstweilige Unterlassungserklärung erhielt der Verfügungskläger nicht. Aber eine Lektion in Sachen richtiges Parken. Das Gericht nahm eine umfassende Güterabwägung vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Bezeichnung "Parkplatzschwein" im vorliegenden Fall nicht als Beleidigung zu werten sei. Der Verfügungsbeklagte habe nicht negative Eigenschaften wie schmutzig oder dreckig gemeint, sondern vielmehr ein rücksichtsloses, egoistisches Verhalten. Hatte doch der Verfügungsbeklagte mit seiner behinderten Lebensgefährtin den Falschparker zuvor mündlich auf sein Fehlverhalten hingewiesen. Das Gericht sah in der Äußerung weder einen Angriff auf die Menschenwürde noch eine Schmähung oder Formalbeleidigung. Hinzu kommt, dass das Gericht keine Wiederholungsgefahr sah. Zwar habe der Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung keinerlei Reue hinsichtlich seines Falschparkens erkennen lassen. Dennoch ging es davon aus, dass der Verfügungskläger sich künftig an die Straßenverkehrsordnung halten werde.

AG Rostock, Urteil vom 11.07.2012, Aktenzeichen 46 C 186/12

Tipp

Trotz dieses Urteils sollten Sie Ihre Emotionen im Straßenverkehr besser in Zaum halten. Der Entscheidung lag ein sehr spezieller Einzelfall zugrunde. Beschimpfen Sie künftig einen Falschparker, kann es schnell zu einer Anzeige wegen Beleidigung kommen.

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