Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
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Ja, aber das Verlangen muss vor Reisebeginn gegenüber dem Reiseveranstalter erklärt werden.
Die Erklärung muss so rechtzeitig vor Beginn der Reise erfolgen, dass der Reiseveranstalter etwaige Widerspruchsgründe noch prüfen kann.
Ein Wechsel des Vertragspartners des Reiseveranstalters ist ausgeschlossen, wenn die Reise bereits angetreten wurde.
Der ursprüngliche Reisepartner und die Ersatzperson haften als Gesamtschuldner.
0800 3746-555 gebührenfrei