Recht auf Entschädigung bei Flugumbuchung
Leider mittlerweile keine Seltenheit mehr:
Sie haben Ihren Urlaub geplant, die Flüge und das Hotel sind gebucht und Sie stehen in den Startlöchern. Nun erreicht Sie eine Nachricht Ihres Reiseanbieters, dass Ihr Flug umgebucht werden muss und Sie erhalten eine andere Flugzeit und möglicherweise auch einen anderen Abflughafen.
Ihre Rechte in diesen Fällen sind in der sogenannten EU Fluggastrechteverordnung geregelt.
Nichtbeförderung
Wird Ihr Flug von der Reisegesellschaft auf einen anderen Flieger umgebucht, spricht man von einer Nichtbeförderung. Ihre Tickets wurden ja bereits auf einen bestimmten Flug ausgestellt und diesen können Sie nun nicht mehr nehmen. Wenn dies bei Ihrem Flug der Fall ist, steht Ihnen nach der EU Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung zu. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Dem Urteil zufolge kann ein solcher Anspruch auch dann bestehen, wenn die Umbuchung rechtzeitig vor Reisebeginn stattgefunden hat und der Fluggast darüber informiert wurde (Aktenzeichen:X ZR 34/14).
Ersatzflug in der Business-Class?
Sie haben einen Flug in der Economy-Class gebucht, der Flug wird von der Fluggesellschaft annulliert. Dürfen Sie dann einfach einen Flug in der Business-Class buchen, und sich die Kosten von der Fluggesellschaft erstatten lassen? Die Antwort lautet: Nein! Das Landgericht Landshut hat in seiner Entscheidung vom 08.02.2018, Az. 14 S 3021/17 entschieden, dass die Fluggesellschaft die Umbuchungskosten nicht zu erstatten hat. In der vorliegenden Rechtssache hatte die Fluggesellschaft einen Ersatzflug zu einem anderen Flughafen angeboten, die Beförderung zum geplanten Zielflughafen sollte dann mit Bussen erfolgen. Die Reisenden wollten das nicht hinnehmen und buchten eigenmächtig einen Ersatzflug in der Business-Class. Die Kosten für die neuen Flugtickets wollten sie von der Fluggesellschaft erstattet bekommen. Das Gericht gab der Fluggesellschaft Recht. Ein Flug in der Business-Class sei nicht vergleichbar mit einem Flug in der Economy-Class.
Versorgungsleistungen
Auch die Unannehmlichkeiten, die Ihnen entstehen, wenn Sie bereits am Flughafen angelangt sind und auf einen anderen Flug umgebucht werden, sind in der EU Fluggastrechteverordnung geregelt. Ab zwei Stunden Verspätung haben Sie einen Anspruch auf kostenfreie Kommunikationsmittel (zum Beispiel Telefonate). Ab fünf Stunden Verspätung können Sie als Reisender Erstattung Ihres Flugpreises verlangen. Genaueres dazu finden Sie hier.
In jedem Fall sind die Fluggesellschaften dazu verpflichtet, Sie schnellstmöglich über Umbuchungen oder Verspätungen zu informieren.