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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Heizung und Warmwasserkosten".
Der individuelle Verbrauch der Mieter ist in allen Häusern mit zwei oder mehr Wohnungen zu berücksichtigen, in denen es eine Zentralheizung gibt. Warmmieten und Pauschalen sind nicht zulässig.
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Der Vermieter ist bei der Festlegung der Heiz- und Warmwasserkosten an die Heizkostenverordnung gebunden. Sie legt fest, dass der individuelle Verbrauch des einzelnen Mieters bei der Abrechnung berücksichtigt werden muss. Die Heiz- und Warmwasserkosten werden deshalb meist gesondert von den übrigen Nebenkosten abgerechnet. Ausnahmen: In Einliegerwohnungen (Zweifamilienhaus, von denen eine Wohnung der Vermieter bewohnt) können sich Vermieter und Mieter darauf einigen, dass die Heizkostenverordnung nicht angewendet wird (§ 2 HeizkostenVO). Eine Absprache über die Zahlung einer Pauschale als Abgeltung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten ist hier zulässig.
Der Vermieter muss nach § 11 der Heizkostenverordnung dann nicht verbrauchsabhängig abrechnen,
Der Mieter kann die gesamten auf seine Wohnung entfallenden Heizkosten um 15% kürzen. Dieses Kürzungsrecht bezieht sich nicht nur auf den Nachzahlungsbetrag, sondern auf den gesamten Heizkostenbetrag (§ 12 HeizkostenVO).
Nein, Warmmieten und Pauschalen können nach der Heizkostenverordnung nicht vereinbart werden. Nur wenn die Heizkostenverordnung nicht anwendbar ist oder bei Einliegerwohnungen (Zweifamilienhäuser, bei denen der Vermieter mit dem Mieter unter einem Dach lebt), kann der Vermieter die Zahlung einer Pauschale im Mietvertrag vorsehen.
Nein. Nur in Einliegerwohnungen (Zweifamilienhäuser, bei denen der Vermieter mit dem Mieter unter einem Dach wohnt) können andere Vereinbarungen getroffen werden (§ 2 Heizkostenverordnung).
Da der Vermieter die genauen Verbrauchsdaten erheben muss, kann er auch verlangen, dass die Ableser in die Wohnung gelassen werden. Dabei muss er den Ablesetermin rechtzeitig vorher ankündigen. Darüber hinaus muss auf die zeitliche Verfügbarkeit des Mieters Rücksicht genommen werden. Kann der Mieter dem Termin der Ablesung nicht beiwohnen, muss der Vermieter einen zweiten Termin vereinbaren. Wenn ein Ablesen durch fehlende Bereitschaft des Mieters vereitelt wird, ist eine Schätzung zulässig.
Mindestens 10 Tage vorher.
Auf der Grundlage des Verbrauchs von den Vorjahren oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum wird eine Schätzung des Verbrauchs vorgenommen (§ 9a Heizkostenverordnung).
Der Mitarbeiter des Wärmemessdienstes muss ein zweites Mal kommen ohne dass zusätzliche Kosten für den Mieter anfallen.
Der Mieter unterschreibt ein Ableseprotokoll mit den einzelnen Werten. Er bestätigt mit seiner Unterschrift, dass die Ablesung korrekt ist.
Wenn die Heizkostenverordnung anwendbar ist, muss der Mieter die Heizkosten bezahlen, selbst dann, wenn im Mietvertrag nichts zur Kostentragungspflicht geregelt ist.
Übersteigen die Kosten für den Betriebsstrom 8 % der Brennstoffkosten, liegt oft ein Abrechnungsfehler vor.
Bei Ölheizungen fallen regelmäßig keine Bedienungskosten an. Bei anderen Heizungsanlagen sind die Hausmeisterkosten meist schon zulässig im Rahmen der sonstigen Nebenkostenabrechnung umgelegt.
Mit der Wartung der Anlage werden oft Reparaturen durchgeführt. Reparaturkosten dürfen jedoch nicht auf den Mieter umgelegt werden. Der Vermieter muss den Anteil der Kosten für die Reparatur herausrechnen, im Zweifel im Wege der Schätzung. Sind die Wartungskosten höher als 5 % der Brennstoffkosten, liegt oft ein Abrechnungsfehler vor.
Kosten für einen Schornsteinfeger können nicht sowohl in der Heizkostenabrechnung als auch in der sonstigen Nebenkostenabrechnung auftauchen. Ist dies der Fall, liegt meist ein Abrechnungsfehler vor.
Der Vermieter muss dem Mieter alle Originalrechnungen zeigen (§ 810 BGB). Eingesehen werden dürfen alle Unterlagen - inklusive die der anderen Mietparteien. Der Mieter kann sich Kopien auch gegen Kostenerstattung zusenden lassen. Der Vermieter ist dazu verpflichtet. Der Vermieter kann nicht auf Datenschutzgesichtspunkte verweisen, und die Einsicht in die Unterlagen verweigern
Der Mieter braucht so lange keine Nachzahlungen zu leisten, wie ihm die Einsichtnahme verweigert wird.
Meist wird eine Wärmemessfirma nicht nur mit der Ablesung des exakten Verbrauchs in der einzelnen Wohnung, sondern auch mit der Erstellung der Heizkostenabrechnung beauftragt.
Immer an den Vermieter. Der Vermieter kann den Mieter wegen seiner Beanstandungen niemals einfach auf die Wärmemessfirma verweisen, weil diese die Abrechnung erstellt hat.
Nein. Der Vermieter ist Vertragspartner des Mieters und kann bei Beanstandungen den Mieter nicht einfach auf die Hausverwaltung verweisen.
Die Heizkostenabrechnung beinhaltet einen verbrauchsabhängigen und einen verbrauchsunabhängigen Teil. Die Heizkosten und die Warmwasserkosten werden jeweils in Grund- und Verbrauchskosten aufgeteilt (§§ 7, 8 HeizkostenVO).
Der Mieter kann den Vermieter gerichtlich dazu zwingen, verbrauchsabhängig abzurechnen. Außerdem kann er die Heizkostenrechnung um 15% kürzen.
Es handelt sich in diesem Fall um eine Modernisierung. Danach können 11 % der Anschaffungskosten auf den Mieter umgelegt werden.
Die Lage der Wohnung im Haus ist zum Teil entscheidend für die Höhe der Heizkosten. Darüber hinaus enthält die Heizkostenabrechnung Fixkosten wie z.B. Kosten für die Wartung der Anlage, die nicht vom Verbrauch des jeweiligen Vermieters abhängig sind.
Im Mietvertrag kann der Vermieter eine Klausel aufnehmen, in denen der Mieter verpflichtet wird, Vorauszahlungen auf die Heizkosten zu leisten.
Mieter dürfen die Vorauszahlungsbeträge zwar nicht einfach kürzen. Sie können aber eine Herabsetzung vom Vermieter verlangen und notfalls gerichtlich durchsetzen.
Die Heizkostenabrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erfolgen. Versäumt der Vermieter dies Frist, kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen.
Die Heizkosten müssen in der laufenden Periode anteilig umgelegt werden. Für den verbrauchsabhängigen Anteil muss meist eine Zwischenablesung (nicht Zwischenabrechnung) erfolgen. Der Vermieter muss jedoch keine gesonderte Abrechnung erstellen. Der Mieter muss demnach warten, bis die anderen Mieter abgerechnet werden.
Eine Heizkostenabrechnung muss folgendes enthalten:
Die Vorauszahlungen auf die Heizkosten sind jährlich vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Firma abzurechnen. Nicht notwendig ist die Abrechnung nach dem Kalenderjahr. Der Vermieter muss den Zeitraum (also zum Beispiel 1.4.2016 bis 31.03.2017) in der Heizkostenabrechnung genau benennen. Nur Kosten, die in diesen Abrechnungszeitraum fallen, dürfen aufgeführt werden. Der Bemessungszeitraum kann durch eine Vereinbarung verkürzt (z.B. vierteljährlich) werden, er darf jedoch nicht länger als ein Jahr sein.
Seit dem 1.9.2001 hat der Vermieter die Abrechnung "spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums" vorzulegen. Reicht der Abrechnungszeitraum zum Beispiel vom 15.8.2016 bis 14.8.2017, muss der Mieter die Abrechnung spätestens bis 31. August 2018 bekommen.
Ausnahmsweise darf der Vermieter mit seiner Abrechnung die 12-Monatsfrist überschreiten, wenn er dies nicht zu vertreten hat. Das kann zum Beispiel bei einer verspäteten Abrechnung der Lieferanten der Fall sein, oder wenn Abgabenbescheide zu spät festgesetzt wurden.
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