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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema " Besonderer Kündigungsschutz".
Diese Arbeitnehmer sind besonders schutzbedürftig, so dass deswegen ihre Kündbarkeit eingeschränkt oder ausgeschlossen ist.
Das ist gesetzlich geregelt vor allem für Schwerbehinderte oder Gleichgestellte (§§ 95, 91 SGB IX), Schwangere (§ 9 MuSchG) und Mütter bis 4 Monate nach der Entbindung, Arbeitnehmer in Elternzeit (§ 18 BEEG), Wehr- und Zivildienstpflichtige (§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG, § 78 Abs 1 Nr.1 ZDG), Betriebsräte (§ 47 BPersVG, § 15 Abs. 3 KschG), Azubis (§ 22 BBiG). Nach Tarifvertrag sind teilweise auch ältere Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit nicht ordentlich kündbar.
Nein! Der Kündigungsschutz nach § 9 MuSchG gilt auch bei einer außerordentlichen Kündigung. Es ist aber möglich, dass in ganz seltenen Fällen die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde in Ausnahmefällen die Kündigung für zulässig erklärt, wenn z.B. der gesamte Betrieb stillgelegt wird.
Nein, darf er nicht. Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung darf der Arbeitgeber nicht kündigen (§ 9 MuSchG). Dafür ist erforderlich, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigungserklärung die Schwangerschaft bekannt war. Ausreichend ist auch, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber mitgeteilt wird.
Nein! Sie können ab Verlangen der Elternzeit (höchstens 8 Wochen vor dem Beginn) und während der Elternzeit nicht gekündigt werden. Achtung: Eine Kündigung ist ganz ausnahmsweise mit Zustimmung der für Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde möglich.
Leider ja. Der Kündigungsschutz besteht für die Zeit der Elternzeit. Danach unterliegt man keinem gesonderten Schutz und das Kündigungsschutzgesetz greift hier nicht. Ihr Chef kann Ihnen somit ordnungsgemäß kündigen.
Sie sind dann schwerbehindert, wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt. Wenn Sie einen Grad der Behinderung von 30% aufweisen, dann können Sie den Schwerbehinderten gleichgestellt werden. Dies ist dann möglich, wenn Sie ohne diese Gleichstellung infolge Ihrer Behinderung keinen oder keinen geeigneten Arbeitsplatz erhalten.
Wenn einem Schwerbehinderten gekündigt werden soll, ist dafür die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Wird die Kündigung ohne die Zustimmung ausgesprochen, ist sie unwirksam. Die Zustimmung zur Kündigung muss der Arbeitgeber beantragen.
Ja! Der Kündigungsschutz für Schwerbehinderte hängt nicht von der Kenntnis Ihres Arbeitebers ab. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer tatsächlich schwerbehindert ist, und dies behördlich festgestellt wurde oder dass er zur Zeit des Zugangs der Kündigung seit mindestens drei Wochen einen Antrag auf behördliche Feststellung der Schwerbehinderung oder Erteilung eines Ausweises gestellt hat.
Dies hängt immer vom Einzelfall ab. Das Integrationsamt hat vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Arbeitsamtes, des Betriebs- oder Personalrates sowie der Schwerbehindertenvertretung einzuholen und den Betroffenen zu hören. Das Integrationsamt soll dabei eine gütliche Einigung anstreben. Letztlich soll sichergestellt werden, dass dem Schwerbehinderten nicht wegen seiner Behinderung gekündigt wird oder ihn die Kündigung wegen seiner Behinderung unzumutbar hart trifft.
Mitgliedern des Betriebsrates kann nur außerordentlich, nicht jedoch ordentlich gekündigt werden. Auch eine Änderungskündigung ist nicht zulässig. Das gleiche gilt für den Wahlvorstand und die Wahlbewerber bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
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